Satzung Monheimer Voltis

§ 1 Name, Sitz und Zweck des Vereins

Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und dann den Namen „Voltigier- und Reitgemeinschaft Monheim-Baumberg e.V.“ tragen. Sitz ist Monheim am Rhein. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist insbesondere die Heranführung und Förderung von Kindern und Jugendlichen in den Reit- und Voltigiersport. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch

- die sportliche Ertüchtigung aller Personen, insbesondere der Jugend im Reiten und Voltigieren;

- die Ausbildung von Reiter und Pferd in allen Disziplinen; ein breit gefächertes Angebot in den Bereichen des Breiten- und Leistungssports aller Disziplinen;

- die mit dem Sport verbundene Pferdehaltung als Maßnahme zur Förderung des Sports und des Tierschutzes;

- die Förderung des Reitens in der freien Landschaft zur Erholung im Rahmen des Breitensports; die Unterstützung aller Bemühungen zur Pflege der Landschaft und zum Naturschutz

§ 2 Gemeinnützigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben keinen Anteil am Vereinsvermögen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

Gesuche um Aufnahme als aktives oder förderndes Mitglied sind schriftlich beim Vorstand einzureichen. Jeder kann Mitglied werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Mit Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft. Das Mitglied erhält eine schriftliche Aufnahmebestätigung. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Vereinssatzung und die Ordnungen in der jeweils gültigen Fassung an. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung muss nicht begründet werden.
Es gibt:
a) Ehrenmitglieder
b) aktive volljährige Mitglieder
c) aktive jugendliche Mitglieder
d) fördernde Mitglieder
Zu Ehrenmitgliedern können ernannt werden Mitglieder des Vereins, die sich besonders um den Verein verdient gemacht haben, sowie Dritte, die durch außergewöhnliche Förderung des Sports oder des Vereins hervorgetreten sind. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung. Ehrenmitglieder sind von der Zahlung der Mitgliedsbeiträge befreit. Aktive volljährige Mitglieder sind alle Mitglieder ab Vollendung des 18. Lebensjahres, soweit sie nicht zu den Mitgliedern zu a) oder d) gehören. Im Sinne der Beitragsordnung können aktive volljährige Mitglieder, die sich nachweislich noch in der Ausbildung befinden, auf schriftlichen Antrag an den Vorstand den ermäßigten Beitrag entrichten. Diese Regelung gilt längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres. Fördernde Mitglieder sind Mitglieder, die den Verein durch eine Beitragsleistung unterstützen, ohne im Verein
aktiven Reitsport zu betreiben. Die Umwandlung einer aktiven in eine fördernde Mitgliedschaft sowie die Reaktivierung fördernder Mitglieder erfolgt nur durch schriftliche Erklärung an den Vorstand. Der Reitbetrieb wird in der Reitordnung geregelt. Mitgliedsbeiträge und Voltigierstundengebühren werden in der Beitrags- und Gebührenordnung festgelegt.

§ 3.1 Tierschutz

Die Mitglieder sind verpflichtet hinsichtlich der ihnen anvertrauten Pferde, stets auch außerhalb von Turnieren die Grundsätze des Tierschutzes zu beachten, insbesondere

- die Pferde ihren Bedürfnissen entsprechend angemessen zu ernähren, zu pflegen und verhaltens- und tierschutzgerecht unterzubringen;
- den Pferden ausreichend Bewegung zu ermöglichen;
- die Grundsätze verhaltens- und tierschutzgerechter Pferdeausbildung zu wahren, d.h. ein Pferd nicht unreiterlich zu behandeln, z.B. zu quälen oder zu misshandeln oder unzulänglich zu transportieren;

- Sich auf Turnieren der Leistungsprüfungsordnung (LPO) der (FN) einschließlich ihrer Rechtsordnung zu unterwerfen. Verstöße gegen die dort aufgeführten Verhaltensregeln (§ 920 LPO) können gem. §921 LPO mit Verwarnung, Geldbußen und/oder Sperren geahndet werden. Außerdem kann dem Mitglied die Kosten des Verfahrens auferlegt und die Entscheidung veröffentlicht werden. Verstöße gegen das Wohl des Pferdes können durch LPO Ordnungsmaßnahmen auch geahndet werden, wenn sie sich außerhalb des Turnierbetriebes ereignen.

§ 4 Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet:
a) durch freiwilligen Austritt
b) durch Ausschluss
c) durch Tod

zu a)
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt ist nur mit Wirkung zum 31.12. des laufenden Kalenderjahres möglich und ist mind. 6 Wochen vorher zu erklären. Das gleiche gilt für die Umwandlung einer aktiven Mitgliedschaft in eine fördernde Mitgliedschaft.

zu b)
Der Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied sich eines vereinsschädigenden Verhaltens, insbesondere grober Verletzungen der Satzung, der Reitordnung, der Beitrags- und Gebührenordnung oder eines unsportlichen oder unkameradschaftlichen Verhaltens schuldig gemacht hat. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand durch Mehrheitsbeschluss. Das ausgeschlossene Mitglied kann den Ausschluss binnen vier Wochen durch schriftlich begründete Beschwerde anfechten.

Im Falle der Anfechtung entscheidet über den Ausschluss die Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand innerhalb von drei Monaten nach Eingang der Beschwerde einzuberufen. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruht die Mitgliedschaft. Findet die Mitgliederversammlung nicht innerhalb der Dreimonatsfrist statt, ist der Ausschluss unwirksam. Erfolgt der Ausschluss wird der Mitgliedsbeitrag für das laufende Geschäftsjahr nicht erstattet.

§ 5 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr beginnt am 1. 1. eines jeden Jahres und endet mit Ablauf des 31.12. desselben Jahres.

§ 6 Organe des Vereins

Die Mitgliederversammlung
Der Vorstand

§ 7 Mitgliederversammlung

In jedem Kalenderjahr ist vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, zu der alle Mitglieder rechtzeitig - mindestens jedoch 4 Wochen vor dem Termin - schriftlich (per Post oder auf elektronischem Weg) unter Mitteilung der Tagesordnung einzuladen sind. Die Mitgliederversammlung muss spätestens bis zum 31.3. des folgenden Jahres abgehalten sein.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorstand einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn mindestens 25% der volljährigen Mitglieder dies schriftlich, unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangen.

Zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung muss unter Angabe der Tagesordnung schriftlich (per Post oder auf elektronischem Weg), spätestens 14 Tage vor dem Termin eingeladen werden. Der Termin darf höchstens 6 Wochen nach Eingang des Antrags auf eine außerordentliche Mitgliederversammlung liegen.

Teilnahmeberechtigt an Mitgliederversammlungen sind alle Mitglieder des Vereins. Gäste können mit Zustimmung des Versammlungsleiters zugelassen werden. Stimmberechtigt sind alle volljährigen Mitglieder und Jungendliche ab 16 Jahren. Das Stimmrecht kann nur persönlich und nur in der Mitgliederversammlung ausgeübt werden. Briefwahl ist ausgeschlossen. Jugendliche Mitglieder sind berechtigt, unter Beachtung der Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes an Mitgliederversammlungen teilzunehmen.

Jedes stimmberechtigte Mitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Tagesordnungspunkte nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Vorstand hat diese Änderung der Tagesordnung den Mitgliedern rechtzeitig vor der Mitgliederversammlung bekannt zu geben.

Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung mit 1/3 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.

Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder, sofern in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist. Enthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Ihre Beschlussfähigkeit ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Geschäftsführenden Vorstandes. Wünscht einer der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder eine geheime Abstimmung, wird geheim abgestimmt.

Der Vorsitzende des Vereins oder ein vom Vorstand benanntes Mitglied des Vorstandes leitet die Mitgliederversammlung.

Beschlüsse, durch welche die Satzung geändert werden soll, und Beschlüsse, über die Auflösung des Vereins, bedürfen einer Mehrheit von 3/4 der Stimmen der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.

In der ordentlichen Mitgliederversammlung legt der Vorstand den Geschäftsbericht vor. Die ordentliche Mitgliederversammlung beschließt über
- Geschäftsbericht
- Entlastung des Vorstandes
- Neuwahl des Vorstandes
- Wahl der Kassenprüfer
- Satzungsänderungen
- Ernennung von Ehrenmitgliedern
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist vom Schriftführer eine Niederschrift zu fertigen; diese ist vom Leiter der Versammlung und den anwesenden Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen. Eine Abschrift der Niederschrift ist den Vereinsmitgliedern innerhalb von 21 Tagen (in schriftl. oder elektronischer Form) auszuhändigen.

§ 8 Vorstand

Der geschäftsführende Vorstand, in den nur volljährige Mitglieder gewählt werden können, besteht aus
• dem/der Vorsitzenden
• dem/der stellvertretenden Vorsitzenden
• dem/der Kassenwart/in
Der erweiterte Vorstand besteht aus:
• dem/der Schriftführer/in
• dem Sportwart
• dem Jugendwart
Der Vorstand ist beschlussfähig, sofern die Mehrheit der Vorstandsmitglieder anwesend ist, davon mind. 2 aus dem geschäftsführenden Vorstand. Die Vorstandsmitglieder haben in der Vorstandssitzung je eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Der Vorstand kann aus dem Kreis der Mitglieder für besondere Aufgaben Fachwarte ernennen. Die Fachwarte dürfen ohne Stimmrecht den Vorstandsversammlungen beisitzen.
Der Jugendwart wird von den aktiven jugendlichen Mitgliedern in der Jugendversammlung 4 Wochen vor der ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt. Zur Wahl dürfen sich nur Mitglieder über 16 Jahre stellen. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die die Zuständigkeiten der einzelnen Vorstandsmitglieder regelt. Zur Vertretung des Vereins nach außen sind jeweils zwei Vorstandsmitglieder des geschäftsführenden Vorstandes gemeinsam berechtigt.
Die Mitglieder des Vorstandes werden durch die ordentliche Mitgliederversammlung gewählt. Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt auf die Dauer von zwei Jahren. Scheidet innerhalb einer Amtsperiode ein Vorstandsmitglied aus dem Vorstand aus, so ist der Vorstand berechtigt, sich durch Zuwahl zu ergänzen und zeitnah eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Auf dieser Mitgliederversammlung muss diese Wahl bestätigt werden oder ein neues Vorstandsmitglied gewählt werden. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird notwendig, wenn während einer Wahlperiode mehr als zwei Vorstandsmitglieder aus ihrem Amt ausscheiden.
Der Vorstand ist verpflichtet, in allen namens des Vereins abzuschließenden Verträgen die Bestimmungen aufzunehmen, dass die Mitglieder nur mit dem Vereinsvermögen haften.
Über die Sitzungen des Vorstandes ist vom Schriftführer eine Niederschrift aufzunehmen, die die Gegenstände der Beratungen und Beschlüsse verzeichnen muss. Sie ist vom Schriftführer und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.
Vorstandsbeschlüsse, die das Vereinsgeschehen unmittelbar betreffen (z.B. Zuwahl eines Vorstandsmitgliedes, Änderungen der Gebührenordnung) sind durch Aushang innerhalb von 8 Tagen bekannt zu geben und in der Geschäftsstelle zur Einsicht bereitzuhalten.

§ 9 Kassenprüfung

Von der Mitgliederversammlung werden jährlich zwei Kassenprüfer gewählt, die nicht gleichzeitig Mitglieder des Vorstandes sind. Diese haben das Recht, jederzeit Einsicht in die Kassenführung zu nehmen; sie sind verpflichtet, in der ordentlichen Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Prüfung der Kassenführung Bericht zu erstatten. 

§ 10 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von 3/4 der Stimmen der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden Ist in der außerordentlichen oder ordentlichen Mitgliederversammlung die über die Auflösung des Vereins entscheidet, weniger als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder zugegen, so wird frühestens nach Ablauf von 4 Wochen eine neue Mitgliederversammlung einberufen, die endgültig Beschluss fasst. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines gemeinnützigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen nach Tilgung aller Verbindlichkeiten an den Pferdesportverband Rheinland e.V. zu, der es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Reitsports zu verwenden hat.

§ 11 Inkrafttreten der Satzung

Diese Satzung wurde durch die Gründungsversammlung am 19.07.2010 beschlossen und tritt mit Eintrag in das Vereinsregister in Kraft.

Impressum

Voltigier- und Reitgemeinschaft Monheim-Baumberg e.V.

Uferweg 39
40789 Monheim

Kontakt

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