In jedem Kalenderjahr ist vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, zu der alle Mitglieder rechtzeitig - mindestens jedoch 4 Wochen vor dem Termin - schriftlich (per Post oder auf elektronischem Weg) unter Mitteilung der Tagesordnung einzuladen sind. Die Mitgliederversammlung muss spätestens bis zum 31.3. des folgenden Jahres abgehalten sein.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorstand einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn mindestens 25% der volljährigen Mitglieder dies schriftlich, unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangen.
Zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung muss unter Angabe der Tagesordnung schriftlich (per Post oder auf elektronischem Weg), spätestens 14 Tage vor dem Termin eingeladen werden. Der Termin darf höchstens 6 Wochen nach Eingang des Antrags auf eine außerordentliche Mitgliederversammlung liegen.
Teilnahmeberechtigt an Mitgliederversammlungen sind alle Mitglieder des Vereins. Gäste können mit Zustimmung des Versammlungsleiters zugelassen werden. Stimmberechtigt sind alle volljährigen Mitglieder und Jungendliche ab 16 Jahren. Das Stimmrecht kann nur persönlich und nur in der Mitgliederversammlung ausgeübt werden. Briefwahl ist ausgeschlossen. Jugendliche Mitglieder sind berechtigt, unter Beachtung der Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes an Mitgliederversammlungen teilzunehmen.
Jedes stimmberechtigte Mitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Tagesordnungspunkte nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Vorstand hat diese Änderung der Tagesordnung den Mitgliedern rechtzeitig vor der Mitgliederversammlung bekannt zu geben.
Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung mit 1/3 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.
Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder, sofern in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist. Enthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Ihre Beschlussfähigkeit ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Geschäftsführenden Vorstandes. Wünscht einer der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder eine geheime Abstimmung, wird geheim abgestimmt.
Der Vorsitzende des Vereins oder ein vom Vorstand benanntes Mitglied des Vorstandes leitet die Mitgliederversammlung.
Beschlüsse, durch welche die Satzung geändert werden soll, und Beschlüsse, über die Auflösung des Vereins, bedürfen einer Mehrheit von 3/4 der Stimmen der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.
In der ordentlichen Mitgliederversammlung legt der Vorstand den Geschäftsbericht vor. Die ordentliche Mitgliederversammlung beschließt über
- Geschäftsbericht
- Entlastung des Vorstandes
- Neuwahl des Vorstandes
- Wahl der Kassenprüfer
- Satzungsänderungen
- Ernennung von Ehrenmitgliedern
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist vom Schriftführer eine Niederschrift zu fertigen; diese ist vom Leiter der Versammlung und den anwesenden Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen. Eine Abschrift der Niederschrift ist den Vereinsmitgliedern innerhalb von 21 Tagen (in schriftl. oder elektronischer Form) auszuhändigen.